Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Übergabe:

Bei Übergabe des Materials hat der Mieter etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben, so dass der Vermieter Abhilfe schaffen kann, andernfalls gilt das Objekt als vertragsmäßig geliefert. Der Mieter trägt die Gefahr für das vermietete Material einschließlich Rüstzeug etc., ab Festplatz bis zum Widereingang. Die Benutzung von Hallenteilen als Unterlage von Einbauten, für Leitungen usw., das Streichen von Aluminium- und Eisenteilen, das Anbringen von Reklamen, Dekorationen etc. auf Seitenteilen, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Erlaubnis gestattet. Eine Umstellung der Hallen ist nicht gestattet, sie bedingt in jedem Fall einer Entschädigung.

Baugelände und Bauplatz:

Für die Absperrung und Bewachung des Bauplatzes, der Zeltbauten usw. ist der Mieter verantwortlich. Ober- und unterirdische Leitungen, Kabel, alte Fundamente, und sonstige Hindernisse, die einen normalen Aufbau beeinträchtigen, sind vom Mieter vor Baubeginn auf seine Gefahr zu entfernen. Für eventuelle Schäden, die anlässlich der Baumaßnahmen am Bauplatz über oder unter der Erde entstehen, haftet der Mieter. Die Wiederherstellung des Bauplatzes in den ursprünglichen Zustand ist Sache des Mieters. Unvorhergesehene Erschwernisse der Auf- und Abbauarbeiten, die durch mangelhaftes Baugelände oder erschwerte Zufahrt bedingt sind, verpflichten den Mieter zum Ersatz der dadurch entstehenden Mehrkosten. Schlammboden, Torf- Moorerde, sowie bindiger Boden breiiger oder weicher Struktur und Boden mit zu hohen Grundwasserstand sind zur Aufstellung von Zelthallen unzulässig.

Rücktritt vom Vertrag:

Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären, ansonsten ist er nichtig und der volle Mietpreis zu entrichten. Übernimmt der Mieter die gemietete Zelthalle nicht, so hat er die bis zum Rücktritt bereits aufgelaufenen Kosten zu vergüten, mindestens jedoch 25 % der Auftragssumme. Erfolgt der Rücktritt des Mieters nicht mindestens 10 Wochen vor dem vereinbarten Übernahmetag, so hat der Mieter die volle vereinbarte Miete zu ersetzen. Im Winter hat der Mieter dafür zu sorgen, dass bei anfallendem Schnee die Halle beheizt wird, da Zelthallen für Schneelasten in statischer Hinsicht nicht berechnet sind. Sollte infolge der Nichteinhaltung dieser Vorschrift Schaden an den Zelthallen entstehen, so haftet der Mieter für die Kosten der Wiederbeschaffung. Der Vermieter übernimmt die Feuerversicherung für sein Material, sowie die Haftpflichtversicherung beim Auf-und Abbau, soweit es sich um durch dieses verursachte Personen- und Sachschäden handelt,nicht jedoch in Fällen von höherer Gewalt. Deckungssumme für Personenschäden € 2.000.000,-. Deckungssumme für Sachschäden € 1.000.000,-. Tritt infolge von Umständen, die der Vermieter zu vertreten hat, eine wesentliche Änderung der Aufbaukosten oder des Wertes des Mietobjektes ein, so kann der Vermieter, ohne schadenersatzpflichtig zu werden, vom Vertrag zurücktreten.

Haftung des Mieters

Sollte das Zelt durch Sturm,Vandalismus oder ähnliches (bei der Vorveranstaltung) nicht mehr zur Aufstellung geeignet sein,entstehen gegen den Vermieter in keinem Fall Schadensersatzansprüche des neuen Mieters!

Bei Sturm ist das Zelt zu räumen, und vollständig zu schliessen,ansonsten entstehen Regressansprüche gegen den Mieter (bei Sturmschäden).

ZUR BEACHTUNG!

Betrifft: Auf- und Abbau von Zelthallen

Sofern Zelthallen durch Vereinsmitglieder unter Aufsicht eines Richtmeisters unentgeltlich auf- und abgebaut werden, genießen diese Leute den Versicherungsschutz bei den Bau-Berufgenossenschaften, da es sich hier um sogenannte nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten handelt.

Wir machen Sie auf diese gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam und bitten Sie, die Arbeiten vor Beginn der Montage und Demontage den jeweils zuständigen Bau-Berufsgenossenschaften zu melden. Eine private Unfallversicherung entbindet die Vereine nicht von dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Für Süddeutschland ( Region Ravensburg ) ist folgender Versicherungsträger zuständig:

AMD der BG Bau GmbH

Gartenstr.18,  88212 Ravensburg.

 

Im Interesse Ihrer Vereinsmitglieder bitten wir Sie dringend, diese Bestimmung einzuhalten.                        

 

Unsere Angebote sind unverbindlich, Zwischenvermietungen bleiben vorbehalten!

 

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Ravensburg.

 

RUF ZELTVERLEIH